Allgemeine Geschäftsbedingungen
der anoris. eK,
eingetragen in das Handelsregister Nürnberg, HRA 13808
Ritter-von-Schuh-Platz 3, 90459 Nürnberg,
für Designaufträge und Marketingberatung. Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese ausnahmslos an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 1 Umfang des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
§ 2 Änderungen des Leistungsumfanges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
(2) Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleitungen berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß unserer jeweils gültigen Preislisten.
(3) Insoweit es sich bei Kosten um durchgehende Posten handelt, die uns von Dritten berechnet werden sind wir berechtigt, uns von Dritten berechnete Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzuberechnen.
(4) Wir sind befugt, die uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggebe uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
(2) Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.
§ 4 Leistung, Verzug mit der Leistung
(1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
(3) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
§ 5 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
(2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.
(3) Wir sind berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen.
(4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife. Übersteigen unsere Vergütungstarife nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
(5) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich Netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
(7) Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(8) Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
(9) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 % (in Worten: drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(10) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15.- zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
(11) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so haben wir das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
(12) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(13) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von uns erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
(2) Bei berechtigten Mangelrügen sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen nachzubessern.
(3) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung.
(4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 9 (Haftungsausschluss).
§ 7 Technische Beschreibungen
Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen, und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert sind.
§ 8 Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen:
– Unmöglichkeit
– Verzug
– Verschulden bei Vertragsschluss
– unerlaubter Handlung
haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung nach Abs.1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Der Haftungsausschluss nach Abs.1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eige nschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Insoweit wir Leistungen, die wir an unsere Kunden weitergeben selbst von Dritten beziehen, haften wir nicht für deren Verschulden.
§ 10 Verwertungsgesellschaften
(1) Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
(2) Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
§ 11 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne,
Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten
Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen, das nur durch Abs.1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit im Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist.
(3) Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.
(4) Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
(5) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
§ 12 Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 13 Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§ 14 Leistungen Dritter
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
§ 15 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 16 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon überührt.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 17 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsve rhältnisses; bei gemäß Abs.1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 18 Sonstiges
(1) Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(2) Als Gerichtsstand ist Nürnberg vereinbart.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Nichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Nürnberg, 29.02.2008
